Der Einlieferer beauftragt den Auktionator mit der Versteigerung der eingelieferten Gegenstände im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers zu folgenden Bedingungen
1. Das Auktionshaus wird beauftragt und ermächtigt im Namen und für Rechnung des Auftraggebers die im Versteigerungsvertrag aufgeführten Gegenstände zu versteigern, freihändig zu verkaufen oder zu übereignen. Der Einlieferer versichert, dass die Gegenstände sein unbestrittenes Eigentum sind und Rechte Dritter nicht bestehen. Sofern der Einlieferer den Auftrag im Namen eines Dritten erteilt, garantiert er dem Auktionshaus hiermit, dass er dazu bevollmächtigt ist. Zur Absicherung dieser Garantie verpflichtet sich der Handelnde gesamtschuldnerisch neben dem Vertretenen.
2. Das Auktionshaus erhält eine Versteigerungsprovision von 18% der Zuschlagssumme zuzüglich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Nach schriftlicher Vereinbarung, können andere Provisionssätze festgelegt werden.
3. Sollte der Einlieferer die Ware vor der Versteigerung zurückziehen, so zahlt er an das Auktionshaus eine Entschädigungsprovision von 30% des vereinbarten Limitpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Gegenständen ohne Limit jeweils pauschal 50.- Euro plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Die Limitpreise werden vom Einlieferer und dem Auktionshaus gemeinsam festgelegt. Bei Zuschlägen unter Vorbehalt unter dem vereinbarten Limit, wird vom Auktionshaus zwecks Akzeptierung rückgefragt.
5. Der Einlieferer versichert, dass er dem Auktionshaus, alle ihm bekannten Umstände mitgeteilt hat, die für die Willensbildung eines Käufers wesentlich sein könnten, dies gilt besonders für verdeckte Mängel, Restaurierungen, Umbauten, Ergänzungen usw. Der Einlieferer sichert weiterhin zu, dass es sich bei den eingelieferten Gegenständen um keine Fälschungen, Repliken, Kopien oder Nachahmungen handelt.
Von Gewährleistungsansprüchen des Erstehers wegen anderer Mängel sowie von eventuellen Prozesskosten für deren Abwehr stellt der Einlieferer das Auktionshaus hiermit frei. Der Einlieferer verpflichtet sich, mangelhafte Ware bei Regressansprüchen zurückzunehmen und den vollen ausgezahlten Betrag inklusive Provision und Mehrwertsteuer zurückzuzahlen.
Das Auktionshaus ist berechtigt, die Veräußerung eines Gegenstandes nicht mehr zu betreiben, oder sie rückabzuwickeln, sobald sich Zweifel an dessen Echtheit und Mangelfreiheit herausstellen. Auch in diesem Falle hat der Einlieferer die entgangene Provision sowie eventuell angefallene weitere Kosten nach den vorstehenden Regelungen zu erstatten.
6. Anfallende Kosten, etwa für Gutachten, Expertisen, CITES-Bescheinigungen zwecks Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Vermarktungsverbot von Gegenständen, die dem Artenschutzabkommen unterliegen oder ähnliches ist ebenfalls vom Einlieferer zu tragen. Bis zur vollständigen Erfüllung dieser Erstattungspflicht hat das Auktionshaus ein Zurückbehaltungsrecht an den eingelieferten Gegenständen.
7. Das Auktionshaus versichert die eingelieferten Gegenstände für die Zeit der Lagerung im Auktionshaus bis zu ihrer Versteigerung bzw. bis zum Ablauf des Nachverkaufes gegen Diebstahl und Elementarschäden. Die Versicherungssumme ist das Limit. Die Versicherungsgebühr beträgt 0.5% - 0.7% vom Limitpreis und wird vom Einlieferer getragen. Nicht verkaufte Gegenstände, sind längstens 4 Wochen nach der Auktion zum Limit versichert. Nach Ablauf des 2 wöchigen Nachverkaufes, welcher Bestandteil des Auktionsgeschäftes ist, sind die Gegenstände binnen weiterer 2 Wochen wieder abzuholen. Im Nachverkauf ist das Auktionshaus berechtigt, die eingelieferten Gegenstände 10% unter dem vereinbarten Limitpreis zu verkaufen, ohne vorherige Zustimmung des Einlieferers. Nicht verkaufte Gegenstände können zu einem ermäßigten Limit um 50% in einer weiteren Auktion angeboten werden, oder sie werden zu Lasten und Gefahr des Einlieferers gebührenpflichtig eingelagert (siehe Versteigerungsbedingungen).
8. Nach §26 Urhg. ist der Einlieferer von Werken, die dem Urheberrecht unterliegen, bei Veräußerung zur Folgerechtsabgabe in Höhe von 5% des Zuschlagpreises verpflichtet. Dieser Betrag wird vom Versteigerer bei der Abrechnung sofort in Abzug gebracht, oder spätestens dann eingefordert, wenn die Verwertungsgesellschaft Bild / Kunst ihre Gebürenrechnung vorlegt. Dies kann unter Umständen ca. 24 Monate dauern.
9. Der Versteigerer erteilt dem Auftraggeber binnen 4 Wochen nach dem Versteigerungstermin bzw. erfolgtem freihändigem Verkauf eine Abrechnung, vorausgesetzt, dass das zugeschlagene Gebot bzw. der Kaufpreis bis dahin beim Versteigerer eingegangen ist.
Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von 14 Tagen geltend zu machen. Es gilt das Rechnungsdatum. Die Bezahlung erfolgt in der Regel durch Zusendung eines Verrechnungsschecks sie kann aber auf Wunsch auch in Bar erfolgen. Eine Auszahlung am Auktionstag ist nicht möglich.
Zusätzliche Vereinbarungen oder Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Form. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen behalten alle übrigen ihre Gültigkeit.
Durch Auftragserteilung erkennt der Einlieferer die Einlieferungsbedingungen an.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Eisenach. Es gilt deutsches Recht.
Eisenach, den 12.04.2010
Inhaber
Martin Maultzsch
Kapellenstrasse 12
99817 Eisenach